
Die Umsetzung der MwSt-Richtlinien soll zu Vereinfachungen führen. Die Rechnungen mit ausländischer MwSt werden weniger, und es vermindern sich dadurch die Vergütungsanträge. Schließlich wird auch das Verfahren für die Vergütungsanträge vereinfacht.
Die Regierung hat letzten Donnerstag den Entwurf für die gesetzesvertretende Verordnung vorgelegt, mit welcher einige EU-Richtlinien im Bereich der MwSt mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 umgesetzt werden. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die nachstehenden Richtlinien, die insgesamt auch als „MwSt-Paket 2010" bezeichnet werden:
RL 2008/8/EG vom 12. Februar 2008, betreffend die Neuregelung der Territorialität bzw. des Ortes von Dienstleistungen;
RL 2008/9/EG vom 12. Februar 2008, betreffend das Vergütungsverfahren für die MwSt seitens der Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern;
RL 2008/117/EG vom 16. Dezember 2008, betreffend die Bekämpfung des Steuerbetruges im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen und die Verbesserung des Informationsaustausches.
Der Entwurf der gesetzesvertretenden Verordnung ist der parlamentarischen Kommission zur Prüfung und Beurteilung weitergeleitet worden. Diese hat binnen 40 Tagen ein für die Regierung nicht bindendes Gutachten zu erteilen. Die Regierung erlässt darauf die endgültige Fassung der Verordnung, die dann im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht wird und in Kraft tritt. Dies wird voraussichtlich in den letzten Dezembertagen erfolgen.
Am Text werden in der Zwischenzeit noch verschiedene Änderungen und Korrekturen angebracht werden. Begleitmaßnahmen könnten aber auch durch getrennte Verordnungen erlassen werden, zumal die hier mit dem Entwurf vorgenommenen Neuerungen ausschließlich durch die EU-Richtlinien veranlasst sein dürfen.
Die erwähnten Richtlinien ändern die sogenannte MwSt-System-Richtlinie (MwStSystRL 2006/112/EG), die 2006 die 6. MwSt-Richtlinie abgelöst hat. Der Grund der Änderung liegt im zunehmenden Austausch von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und in der Unangemessenheit der bisherigen Regelung. Diese sah bislang als Grundregel für die Bestimmung des Leistungsortes den Sitzort des leistenden Unternehmens vor (Prinzip des Ursprungslands), mit einer Unzahl von Ausnahmen.
Die derzeitige Binnenmarktregelung sieht bei den Lieferungen zwischen Unternehmen das Bestimmungslandprinzip vor (Besteuerung im Bestimmungsland beim Erwerber), und nur gegenüber Nichtunternehmen gilt das Ursprungslandprinzip (MwSt des Herkunftslandes). Es handelt sich bekanntlich um eine vorübergehende Regelung, die ursprünglich nur vier Jahre hätte dauern sollen. In der Zwischenzeit ist diese zur ständigen Regelung geworden und die EU-Kommission hat nun versucht, die Bestimmungen für die Dienstleistungen an jene für die Lieferungen anzugleichen.
Die Neuordnung soll also zu einer Vereinfachung führen, wobei grundsätzlich (und symmetrisch zu den Lieferungen) zu unterscheiden ist zwischen Dienstleistungen gegenüber Unternehmen (B2B; Bestimmungsland) und Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen und Nichtunternehmen (B2C; Ursprungsland). Die wichtigsten Änderungen, insbesondere in der täglichen Praxis, betreffen die Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B), für welche als Grundregel die Empfängerbesteuerung eingeführt wird. Der Ort der Leistung wird zum (rechtlichen) Leistungsempfänger oder Auftraggeber hin verlagert; für diesen gilt zwingend der Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Die Besteuerung hat nach dem Verfahren der Eigenrechung zu erfolgen (neuer Art. 17 (2) MwStG).
Es gibt zwar immer noch einige Ausnahmen, sie sind nun aber beschränkt und leichter abgrenzbar. Man hat dabei im Wesentlichen auf den Belegenheitsort (Immobilien) oder den Ausführungsort abzustellen (Veranstaltungsleistungen sowie Restaurantleistungen).
Die Vereinfachungen und Vorteile: Durch die bessere Abgrenzung und die Ausweitung der Empfängerbesteuerung werden Anwendungszweifel beseitigt und es ergeben sich Erleichterungen in der Abwicklung. Beim Erwerb von Dienstleistungen aus einem Mitgliedstaat ist keine MwSt mehr zu entrichten: Daraus entsteht ein finanzieller Vorteil und man vermindert die Fälle, in denen die Vergütung der Vorsteuer im anderen Mitgliedstaat beantragt werden muss.
Nachteilig sind jedoch die erweiterten Meldepflichten in der Intra-Meldung. In dieser Meldung sind nämlich ab 2010 alle Dienstleistungen anzugeben, für welche die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht.
Eine weitere Vereinfachung gilt für die MwSt-Vergütungen. Sie betrifft die inländischen Steuerpflichtigen, die Güter und Leistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben und darauf die entsprechende Vorsteuer zurückverlangen wollen. Die diesbezüglichen Anträge sind ab 2010 nicht mehr an die Finanzverwaltung des entsprechenden Mitgliedstaates zu richten, sondern sie sind über eine eigene Website der italienischen Finanzverwaltung elektronisch einzureichen. Die Rechnungen brauchen nicht mehr beigelegt zu werden.
Die Finanzverwaltung prüft die subjektiven Voraussetzungen für die ausländische Verwaltung und leitet dann die Anträge weiter. Man braucht also künftig nicht mehr bis zu 26 Anträge in unterschiedlichen Sprachen abfassen, und man kann jetzt den Antrag auch bei nur geringen Beträgen (mehr als 50 Euro) abfassen.
Diese Neuerungen gelten für die Anträge, die ab 1. Jänner 2010 eingereicht werden. Sie hängen also nicht mit der Steuerperiode 2009 zusammen. Es ist durchaus möglich, für 2009 die Vergütungsanträge noch nach dem bisherigen Verfahren bis spätestens 31. Dezember 2009 bei der zuständigen ausländischen Verwaltung einzu-reichen.
Dies kann vielleicht für 2009 noch nützlich sein, weil wohl im ersten Jahr aufgrund der Neuerungen und Umstellungen die Vergütungen mit etwas Verspätung bearbeitet werden (sie müssen von der italienischen Finanzverwaltung bearbeitet und weitergeleitet werden). Dies gilt aber nur für solche Länder, in denen die Bearbeitungszeiten für die Vergütung kurz sind (so z.B. in Österreich; nicht dagegen in Deutschland) und wo der bisherige Zeitvorteil verloren geht.
Bernhard Resch | I-39100 Bozen | Mazzini Platz Nr. 12 | Tel. ++39/0471/266316 | Fax++39/0471/407112 | Mwst. Nr. 00638350215