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Vermögen im Ausland melden und versteuern

In der Übersicht RW der Steuererklärung sind alle im Ausland gehaltenen Vermögen zu erklären. Dies betrifft neben den mobilien unter anderem auch die Bankkonten, die über Ausländer abgeschlossenen Lebensversicherungen, sowie Fahrzeuge, Boote und Kunstgegenstände.

Einer der schwierigsten Bereiche in der Einkommenserklärung „Unico" betrifft die Übersicht RW: Sie dient dem sogenannten Überwachungsverfahren. Der Fiskus will wissen, welche Vermögen und Finanzwerte die Bürger im Ausland besitzen, um die Besteuerung der entsprechenden Erträge überprüfen zu können. Nach dem Grundsatz der Besteuerung des Welteinkommens müssen nämlich die hier ansässigen Bürger (unbeschränkt Steuerpflichtige) alle weltweit bezogenen Einkünfte besteuern, auch wenn sie bereits im Ausland besteuert worden sind.

Die Problematik der Vermögenswerte im Ausland ist angesichts der zahlreichen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung nach Österreich und Deutschland besonders in Südtirol relevant. Im Übrigen gibt es derzeit zahlreiche Beanstandungen aufgrund der vernetzten Kontrollen der Verwaltung mit der italienischen Zentralbank, an die alle Finanzbewegung mit dem Ausland gemeldet werden. Es ist also besondere Aufmerksamkeit angesagt.

Der Vordruck RW ist in der Regel zusammen mit der Einkommenserklärung abzufassen und zu versenden. Die Meldepflicht betrifft aber auch jene Steuerpflichtigen, die von der Abgabe der Einkommenserklärung (Unico) befreit sind, weil sie z.B. nur steuerbefreite Einkommen, oder nur Lohneinkünfte oder Renten besitzen, die über die Lohnsteuerbestätigung CUD erfasst werden. Man hat dann den Vordruck Unico (nur Deckblatt) mit dem Vordruck RW zu versenden.

Aus sachlicher Sicht sind insbesondere die Immobilien zu berücksichtigen, die auf jeden Fall zu melden sind. Vielfach vergessen werden aber auch die Bankkonten im Ausland oder die Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften, die vom Unternehmer oft privat gehalten werden. Sonderfälle betreffen dann die Lebensversicherungen oder die Guthaben aus Darlehen, die auch nahestehenden Personen gewährt wurden.

In seltenen Fällen können Befreiungen beansprucht werden: Dies betrifft unter anderem die Arbeitnehmer mit einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis im Ausland sowie die Finanz- und Vermögenswerte, die von einem inländischen Finanzvermittler verwaltet werden und der deshalb die Meldungen an die Finanzverwaltung vornimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Befreiungen grundsätzlich immer restriktiv zu interpretieren sind.

Die genannten Meldepflichten gelten grundsätzlich immer nur dann, wenn die Vermögenswerte und die Finanzanlagen zum 31. Dezember 2010 im Ausland sowie die Bewegungen im Laufe des Jahres 2010 im und ins Ausland mehr als 10.000 Euro betragen haben.

Es ist der Bestand aller Vermögenswerte zu erklären, die auch nur eine theoretische Ertragsfähigkeit aufweisen. In diesem Sinne sind seit 2009, nach Änderung der Anleitungen durch die Finanzverwaltung (Rundschr. Nr. 43/E vom 10. Oktober 2009), auch alle im Ausland besessenen Liegenschaften anzugeben. Dies betrifft ausdrücklich auch Wohnungen, die im Ausland steuerfrei sind, weil sie dort selbst genutzt oder zur eigenen Verfügung gehalten werden, und weil im betreffenden Staat der sogenannte Eigenmietwert nicht zu besteuern ist. Mit anderen Worten: Wohnungen und andere Liegenschaften z.B. in Deutschland, Frankreich oder Österreich, müssen seit 2009 auf jeden Fall erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Liegenschaften unentgeltlich durch Schenkung oder Erbschaft erworben worden sind.

Für den Wertansatz hat man sich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten und Gebühren) zu stützen (Rundschr. Nr. 45/E/2010). Bei Erbschaften ist auf den Wert der Erbschaftserklärung, bei Schenkungen auf die Anschaffungskosten des Schenkungsgebers Bezug zu nehmen. Falls die Anschaffungskosten nicht mehr belegt werden können, hat man den Marktwert anzusetzen, unter Umständen anhand einer Schätzung. Bei Immobilien, die zum Teil mit Fremdmitteln (z.B. Darlehen) finanziert wurden, hat man als Bestand (RW/II) die gesamten Anschaffungskosten anzugeben, also ohne Abzug der Fremdmittel. Das Darlehen ist dabei als Bewegung bzw. Zahlungsfluss im Ausland zu erklären (RW/III).

Laut Anleitungen zur Steuererklärung und der Verwaltungspraxis (unter anderem Rundschr. Nr. 45/E vom 13. September 2010) sind, wie bereits erwähnt, alle Vermögenswerte zu erklären, die eine auch nur theoretische Ertragsfähigkeit besitzen. Die Finanzwerte sind auf jeden Fall anzugeben, weil für diese grundsätzlich eine Ertragsfähigkeit vermutet wird. Dies gilt unter anderem auch für die Lebensversicherungen, wenn sie direkt mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Keine Meldepflicht besteht hingegen, wenn die Versicherung über einen inländischen Finanzvermittler abgeschlossen und die Versicherung von diesem verwaltet wird. Die Meldung über die Prämienzahlungen und die Rückzahlungen bei Beendigung der Versicherungsdauer werden dann nämlich vom Finanzvermittler vorgenommen (vgl. Kap. 2.3 des erwähnten Rundschreibens Nr. 45/E/2010).

Die Meldepflicht besteht auch für ausländische Vermögensverwaltungen und Bankkonten, ausgenommen, sie werden inländischen Finanzvermittlern zur Verwaltung oder Verwahrung übergeben. Mit Bezug auf die ausländischen Bankkonten gilt eine Befreiung dann, wenn der ausländischen Bank der Auftrag erteilt wird, die Zinsen sofort bei Anfallen auf ein inländisches Konto zu überweisen und die inländische Bank die Quellensteuer abführt. Dieser Auftrag muss auch bei einem derzeit zinsfreien Konto erteilt werden. Befreit sind zudem auch die im Ausland gehaltenen, obligatorischen Zusatzrentenversicherungen (z.B. bei ausländischen Arbeitsverhältnissen).

Unter den Vermögenswerten im Ausland werden neben den Liegenschaften (einschließlich diesbezüglicher Realrechte) unter anderem auch die Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Jachten und andere Fahrzeuge genannt, die in öffentlichen Fahrzeugregistern eingetragen sind oder in Italien einzutragen wären. Dies dürfte auch die Pkws mit ausländischem Kennzeichen betreffen, wenn sie auf eine inländische natürliche Person (z.B. Einzelunternehmer oder Freiberufler) zugelassen sind. Bei Langzeitmieten ist der Wagen in der Regel auf das ausländische Mietunternehmen zugelassen und somit dürfte für diesen Fall keine Meldepflicht bestehen.

Vermögenssteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland

Auf Finanzvermögen im Ausland muss im Jahre 2012 1 Promille Vermögenssteuer und im Jahre 2013 für 2012 1,5 Promille bezahlt werden. Die Liegenschaften im Ausland hingegen unterliegen einer Vermögenssteuer von 0,76 Prozent auf den Kaufpreis und wenn dieser fehlt auf den Marktwert der Liegenschaft.

Diese Steuer betrifft ausschließlich Personen, die in Italien ansässig sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.