
Die Kapitalgesellschaften können die Passivzinsen nur mehr bis 30 % des Gewinnes steuerlich absetzen. Die bisherigen komplizierten Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen (insbesondere Gesellschafterfremdfinanzierung und Schuldzinsen für Beteiligungserwerbe; sogenannte „Thin capitalization" und „pro rata patrimoniale") werden abgeschafft. Stattdessen wird eine einfache, aber gravierende Einschränkungen vorgesehen, die sich an die neue „Zinsschranke" in Deutschland anlehnt: Die Schuldzinsen (inklusive implizite Leasingzinsen) sind bis zur Höhe der Aktivzinsen unbeschränkt abzugsfähig; für den übersteigenden Teil sind die Zinsen nur mehr im Ausmaß von 30 Prozent des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abzugsfähig. Als solches gilt das Ergebnis laut GuV-Rechnung vor Abschreibungen und Zinsen (EBITDA). Die nicht abzugsfähigen Zinsen können auf die Folgejahre aufgeschoben werden (immer unter Berücksichtigung der erwähnten Schranke von 30 Prozent). Banken und Finanzgesellschaften sind von der Einschränkung ausgenommen; auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften fallen nicht unter die Zinsschranke.
Die Absetzbarkeit der Passivzinsen für den Kauf der Erstwohnung wird von Euro 3.615,20 auf Euro 4.000,00 erhöht.
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