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Zinsen von ausländischen Bankkonten

Die Bankkonten im Ausland sind grundsätzlich auch dann zu melden, wenn die Zinsen bereits im Ausland besteuert werden. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Zinsen über eine inländische Bank bezogen werden. Im Falle von Fehlern ist der Schutzschild anzuwenden.

 Eines dieser Probleme betrifft die Bankkonten im Ausland, die aus Notwendigkeit oder aus praktischen Gründen gehalten werden, so z.B. bei einem Arbeitsverhältnis oder Studium im Ausland. Dies gilt aber auch für Bankkonten von Einzelunternehmen, Freiberuflern und Vereinen: Sie alle müssen nämlich grundsätzlich die im Ausland erzielten Zinsen auch in Italien versteuern, auch wenn es meist nur geringe Beträge sind und auch wenn im Ausland bereits eine Quellensteuer abgezogen worden ist; und in diesem Zusammenhang ist die für Überwachungszwecke vorgesehene Meldung im Vordruck „RW" abzugeben. Dieser Einbehalt betrifft insbesondere die Bankkonten in Österreich, der Schweiz sowie in Belgien und Luxemburg, wo aufgrund der europäischen Zinsrichtlinie als Ersatz für den automatischen Informationsaustausch eine Quellensteuer von derzeit 20 Prozent abgezogen wird (wird 2011 auf 35 Prozent erhöht).

Zwischen den anderen EU-Mitgliedstaaten besteht der erwähnte Informationsaustausch über die in die anderen Nachbarstaaten ausgezahlten Zinsen. Wenn daher ein Inländer ein Bankkonto in Deutschland oder Polen unterhält und dort Zinsen erhält, wird dies automatisch der italienischen Finanzverwaltung gemeldet. Auch wenn derzeit der Austausch aufgrund technischer Probleme noch etwas schleppend ist, er besteht auf jeden Fall und in einigen Jahren wird man die Ergebnisse der Kontrollen sehen.

Es ergibt sich dabei insbesondere das Problem des sogenannten Überwachungsverfahrens (monitoraggio fiscale) und der erwähnten Meldung in der Steuererklärung im Formblatt „RW". Die Angaben im Abschnitt „RW/II" (Stand zum Jahresende) sind nur notwendig, wenn diese mehr als 10.000 Euro beträgt; die Angaben im Abschnitt „RW/III" (die Bewegungen im Laufe des Jahres) sind aber immer dann erforderlich, wenn die Bewegungen insgesamt die erwähnte Schwelle von 10.000 Euro überschritten haben (auch wenn im gegebenen Fall im Abschnitt II keine Angaben enthalten sind).

Letztgenannter Sachverhalt kann beispielshalber bei inländischen Arbeitnehmern im Ausland eintreten, die sich ihren Lohn im Ausland gutschreiben lassen und das Geld dann monatlich nach Hause überweisen: Auch wenn der Stand zum Jahresende weniger als 10.000 Euro beträgt, ist die Meldung trotzdem notwendig. Ähnliches gilt umgekehrt für die Studenten im Ausland, die monatliche Überweisungen aus dem Inland erhalten.

Die seit 5. August 2009 geltenden Bestimmungen haben die Verwaltungsstrafen für Fehler bei unterlassener Abgabe drastisch von 5 auf 10 Prozent des im Ausland gehaltenen Vermögens erhöht. Zudem greifen die Strafen für die nicht versteuerten Zinseinnahmen (100 Prozent der Steuer). Wenn also bis 2008 die genannten Angaben unterlassen wurden, besteht nun Handlungsbedarf. Es können der Steuerschutzschild oder die freiwillige Berichtigung angewandt werden.

Die Sondersteuer für den Steuerschutzschild beträgt bekanntlich 5 Prozent des im Ausland gehaltenen Vermögens. Bei Bankkonten in der Schweiz oder anderen Steuerparadiesen ist die Rückführung notwendig, ansonsten genügt auch die Legalisierung. Mit dem Schutzschild werden die Fehler für alle noch nicht verjährten Perioden und die nicht besteuerten Zinsen gedeckt.

Die freiwillige Berichtigung kostet in der Praxis etwas weniger (ein Zehntel von 10 Prozent). Sie ist jedoch nur für 2008 möglich und sie deckt nur die unterlassene Abfassung des Vordrucks RW.

Nach der Berichtigung der Vorjahre ist eine Lösung für die Zukunft zu finden, falls das Konto im Ausland aus den eingangs erwähnten Gründen weiterhin notwendig ist.

Es gibt diesbezüglich eine seit Längerem von der Finanzverwaltung festgehaltene, aber in der Praxis kaum angewandte Vereinfachung. Man vermeidet damit die erwähnten Meldepflichten im Vordruck RW. Und im Umkehrschluss: Alle Steuerpflichtigen, welche in den Vorjahren die Erleichterung angewandt haben, brauchen sich keine Sorgen in Bezug auf den Schutzschild oder eine Berichtigung zu machen.

Die Erleichterung und Befreiung gelten unter der Voraussetzung, dass die Erträge aus dem ausländischen Bankkonto durch einen inländischen Finanzvermittler kassiert werden. Dies ist ausdrücklich so in der Bestimmung über das Überwachungsverfahren vorgesehen (Art. 4 Abs. 4 DL Nr. 167/1990). Der Steuerpflichtige muss der ausländischen Bank den Auftrag erteilen, die auf dem ausländischen Konto angefallenen Zinsen automatisch und unverzüglich, auf jeden Fall binnen eines Monats, auf ein Bankkonto in Italien zu überweisen. Es sind dabei der Bruttobetrag und die unter Umständen einbehaltene Quellensteuer anzuführen, damit dann die italienische Bank als Finanzvermittler auf den Bruttobetrag die italienische Quellensteuer einheben kann. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten sich die beiden Banken vorher diesbezüglich absprechen.

Zusammenfassend: Die Führung von Bankkonten im Ausland ist völlig legitim. Wenn die ausländischen Zinserträge über eine Bank im Inland bezogen werden, vermeidet man die Angabe in der Übersicht RW. Wer dies bislang nicht gemacht hat, sollte jetzt den Steuerschutzschild anwenden, um die Altlasten zu bereinigen. Für die Zukunft kann man dann die Vereinfachung anwenden, sofern man das Bankkonto im Ausland weiterhin benötigt. Man beachte: Wie bereits eingangs erwähnt, betreffen diese Vorschriften nicht nur die Privatpersonen, sondern auch die Einzelunternehmen, die Freiberufler und die Vereine, die zur Abfassung des Vordrucks RW verpflichtet sind.