Haushaltsgesetz 2008
Das vom Parlament genehmigte Haushaltsgesetz 2008 ist am 24.08.2007 vom Staatspräsidenten erlassen worden und am 28.12.2007 im Staatlichen Amtsblatt mit dem Gesetz Nr. 244 vom 24.08.2007 veröffentlicht worden.
Er enthält Steuersenkungen sowie Vereinfachungen und lehnt sich an die deutsche Steuerreform an Berücksichtigt man die vom Land gewährte Senkung der Irap, werden ab 2008 Ires von 33 auf 28 % und Irap von 4,25 auf 3,9%.
Die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen wird für die Kapitalgesellschaften wieder auf 95 Prozent erhöht. Die Besteuerung von Dividendenausschüttungen an natürliche Personen mit wesentlicher Beteiligung (derzeit 40 Prozent) wird auf 54,60 Prozent erhöht, damit im Ergebnis die Nettodividende nach Berücksichtigung der verminderten Ires unverändert bleibt.
Eine weitere der deutschen Reform entlehnte Maßnahme für die Gegenfinanzierung ist die Einführung der sogenannten Zinsschranke. Sie besteht darin, dass Schuldzinsen (abzüglich Aktivzinsen) nur im Ausmaß von 30 Prozent des operativen Gewinnes vor Abschreibungen (EBITDA) abgezogen werden können. Für gut gehende Unternehmen stellt die Zinsschranke keine Hürde dar. Probleme könnten sich bei durch Fremdmittel finanzierten Beteiligungsankäufen ergeben. Banken und Finanzgesellschaften sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind von der Zinsschranke nicht betroffen. Was in Bezug zu Deutschland hier fehlt, ist die Freigrenze, die dort mit 1 Mio. Euro angesetzt ist. Positiv hervorzuheben ist die Streichung der bisherigen Einschränkungen bei den Zinsen: Die Gesellschafterfremdfinanzierung (thin capitalization) und die anteilige Abzugsbeschränkung bei Anteilserwerb (pro rata patrimoniale) werden abgeschafft.
Insgesamt sind eine Vereinfachung bei der Berechnung der Steuergrundlage und ein stärkerer Bezug zum Grundsatz der Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses festzustellen. Es ist nicht mehr möglich, außerbuchhalterisch in der Steuererklärung steuerliche Abzugsposten anzusetzen, die nicht in der GuV-Rechnung ausgewiesen sind. Die bisherige Übersicht EC wird also abgeschafft.
Bedeutsam ist die auch der deutschen Reform entlehnte Möglichkeit für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, für die nicht ausgeschütteten Gewinne den verminderten Steuersatz von 28 Prozent anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch die ordentliche Buchhaltung, um das Reinvermögen bzw. die Entnahmen verfolgen zu können. Die Wahl der Rechtsform für das Unternehmen wird damit hinsichtlich Steuern zusehends neutral.
Wesentliche Fortschritte werden auch bei der Irap erzielt, die nun entflechtet wird. Für die Steuerberechnung ist nicht mehr der doppelte Übergang von GuV-Rechnung auf ertragssteuerliche Berechnungsgrundlagen und dann auf die Irap-Grundlage notwendig.
Von der deutschen Steuerreform sind nur einige Entlehnungen vorgenommen worden. Und dies ist auch gut so, weil man sonst eine gefährliche, in Deutschland eingeführte Maßnahme gegen die Delokalisierung von Unternehmen ins Ausland riskiert hätte. Es geht um die Besteuerung der sogenannten Funktionsverlagerungen: Wenn ein Unternehmen bestimmte Produktionsprozesse oder Teile davon ins Ausland verlegt, will der Fiskus die künftig entgangenen Gewinne bzw. die Verminderung des Firmenwertes versteuern. Die Bestimmung wäre aufgrund ihrer Komplexität in Italien nicht anwendbar.
Ich liebe, die mich lieben, und die mich suchen, finden mich.
(Salomon, Sprüche 8,17)