Zinsschranke von 30 %
Das Haushaltsgesetz 2008 sieht in Anlehnung an die deutsche Steuerreform eine Zinsschranke von 30 % vor. Schuldzinsen abzüglich der Aktivzinsen sollen demnach nur mehr im Ausmaß von 30 Prozen des operativen Gewinnes vor Abschreibungen (EBITDA) abgezogen werden. Die Zinsschranke gilt allerdings nur für Kapitalgesell-schaften mit Ausnahme der der Banken und Finanzgesellschaften. Einzelunterneh-mer und Personengesellschaften sind von dieser Zinsregelung nicht betroffen.
Die bisherigen komplizierten Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen (insbesondere Gesellschafterfremdfinanzierung und Schuldzinsen für Beteiligungserwerbe; sogenannte „Thin capitalization“ und „pro rata patrimoniale“) werden abgeschafft. Stattdessen wird eine einfache, aber gravierende Einschränkungen vorgesehen, die sich an die neue „Zinsschranke“ in Deutschland anlehnt: Die Schuldzinsen (inklusive implizite Leasingzinsen) sind bis zur Höhe der Aktivzinsen unbeschränkt abzugsfähig; für den übersteigenden Teil sind die Zinsen nur mehr im Ausmaß von 30 Prozent des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abzugsfähig. Als solches gilt das Ergebnis laut GuV-Rechnung vor Abschreibungen und Zinsen (EBITDA). Die nicht abzugsfähigen Zinsen können auf die Folgejahre aufgeschoben werden (immer unter Berücksichtigung der erwähnten Schranke von 30 Prozent). Banken und Finanzgesellschaften sind von der Einschränkung ausgenommen; auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften fallen nicht unter die Zinsschranke.