Kunden- und Lieferantenlisten
Rom – Bis 15. Oktober 2007 haben Unternehmen und Freiberufler die Kunden- und Lieferantenlisten für das Jahr 2006 in elektronischer Form einzureichen. Die Finanzverwaltung hat die entsprechende Durchführungsverordnung und die Software für die Erfassung und Versendung der Daten erlassen. Es fehlen aber nähere Anleitungen zu den Inhalten der einzelnen Zeilen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass wieder ein Aufschub gewährt wird.
Entgegen den ursprünglichen Bestimmungen sind Unternehmer und Freiberufler von der Erstellung der Kunden- und Lieferantenliste über das Jahr 2006 befreit, sofern diese die vereinfacht e Buchführung anwenden. Dies wurde mit der Sommerverordnung 2007 Anfang August endgültig bestätigt. Alle anderen Unternehmen müssen bis 15. Oktober 2007 die Kunden- und Lieferantenlisten über das Jahr 2006 elektronisch der Finanzverwaltung übermitteln.
Um der neuen Vorschrift die richtige Bedeutung zukommen zu lassen, sei vorab festgehalten, dass im Falle von Fehlern und Ungenauigkeiten die Verwaltungsstrafe 258 Euro beträgt (Mindestbetrag; theoretischer Höchstbetrag 2.065 Euro). Es besteht weiters die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach der Abgabefrist straffrei Berichtigungen nachzureichen.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen und Freiberufler zur Abgabe der Kunden- und Lieferantenlisten verpflichtet, sofern sie im Bezugsjahr Rechnungen ausgestellt oder Rechnungen erhalten haben. Beschränkt für die nun fälligen Listen des Jahres 2006 sind von der Abgabe befreit: die Freiberufler sowie die Unternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften), welche 2006 die vereinfachte Buchhaltung angewandt haben.
Die Listen für 2006 sind im Allgemeinen bis 15. Oktober 2007 in elektronischer Form einzureichen. Für die MwSt-Pflichtigen, die aufgrund des Umsatzes zur vierteljährlichen MwSt-Abrechnung zugelassen sind, gilt die verlängerte Frist des 15. November 2007. Für die Folgejahre gilt als ordentliche Abgabefrist der 29. April.
Die Versendung darf ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgen. Dies kann entweder selbst durch das Intranet der Verwaltung „Entratel“ bzw. über Internet (Fisconline) abgewickelt werden, oder man kann dazu einen berechtigten Vermittler beauftragen.
Die ausgestellten und die erhaltenen Rechnungen sind mit Bezug auf das Ausstellungsdatum zu erfassen, und nicht mit Bezug auf die Aufzeichnung. Dies kann insbesondere zum Jahresende zu Überschneidungen führen. Beispiel: Eine Eingangsrechnung mit Datum Dezember 2006 wird erst Mitte Jänner 2007 erhalten und aufgezeichnet; sie ist trotzdem in der Lieferantenliste für 2006 zu erfassen.
Die Umsätze sind unter Berücksichtigung der Berichtigungen (Gut- oder Lastschriften) zu erfassen. Berichtigungen, welche das Vorjahr betreffen, sind getrennt auszuweisen.
Rechnungen aus dem Ausland sind in der Lieferantenliste nicht zu berücksichtigen; dies gilt für die Importe, für die innergemeinschaftlichen Erwerbe und auch für die Eigenrechnungen. Auch die Treibstoffkarten sind nicht zu erfassen, weil es sich nicht um Rechnungen handelt. Die Befreiung gilt sinngemäß auch für die an Ausländer ausgestellten Rechnungen, soweit sie nicht im Inland registriert sind oder hier eine Betriebsstätte unterhalten. Anzugeben sind hingegen die nicht steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen an Inländer, die mit dem Export oder innergemeinschaftlichen Umsätzen zusammenhängen (z.B. Reihengeschäfte), sowie die nicht steuerpflichtigen Erwerbe (z.B. Vorumsatzbefreiung bzw. Erwerb im Rahmen des Plafonds).
Zu den einzelnen Angaben in Stichworten Folgendes:
> Steuernummer und MwSt-Nummer des Kunden: Für 2006 und 2007 kann auch nur die MwSt-Nummer angegeben werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Privatkunden für diese beiden Jahre ausgelassen werden können (ab 2008 nicht mehr).
> Steuernummer und MwSt-Nummer des Lieferanten: Es sind nur steuerbare Umsätze (im Anwendungsbereich der MwSt) anzugeben, die durch Eingangsrechnungen belegt sind. Die Steuernummer kann für 2006 und 2007 weggelassen werden.
> Steuerpflichtige Umsätze: Die Umsätze sind unabhängig vom berechneten MwSt-Satz zu erfassen. Es sind hier unserer Ansicht nach auch die Rechnungen ohne MwSt mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) anzugeben; sie gelten nämlich auf jeden Fall als steuerpflichtig (fiktiv mit Steuersatz null). Dies gilt spiegelbildlich auch für die aufgrund der Umkehr ohne MwSt erhaltenen Rechnungen (die Rechnung ist nur im Eingang zu berücksichtigen, nicht hingegen die MwSt-Schuld). Nicht geklärt ist allerdings, ob hier die mit der MwSt ergänzte Rechnung zu berücksichtigen ist (dann keine Übereinstimmung mit der Kundenliste des Lieferanten) oder hingegen spiegelbildlich zum Lieferanten die erhaltene Rechnung ohne MwSt (dann Abweichung zur Jahreserklärung).
> Nicht steuerpflichtige Umsätze: Es handelt sich in der Regel um Umsätze in Zusammenhang mit Exporten und Importen sowie mit innergemeinschaftlichen Lieferungen (Reihengeschäfte) und Dienstleistungen (z.B. ig Verarbeitungen) und um innergemeinschaftliche Erwerbe (Reihengeschäfte oder Ankauf ohne Anrechnung von MwSt). Anzugeben sind dabei nur die inländischen Kunden bzw. Lieferanten.
> Steuerfreie Umsätze: Sie betreffen ausschließlich die unecht steuerfreien Umsätze (laut Art. 10 MwStG).
> Steuerpflichtige Umsätze ohne ausgewiesene MwSt: Es fehlen dazu genauere Hinweise. Hier dürften die steuerpflichtigen Umsätze mit Margenbesteuerung anzuführen sein (z.B. Gebrauchtgüter; Art. 36 DL Nr. 41/1995). Diese Zeile dürfte unserer Ansicht nach nicht die Umsätze mit Reverse Charge betreffen, weil es sich nicht um Umsätze ohne ausgewiesene MwSt, sondern um Umsätze ohne angelastete bzw. abgewälzte MwSt handelt.
> Steuerpflichtige Umsätze inklusive MwSt: Auch hier fehlen genauere Hinweise. Es könnte sich um Eingangsrechnungen handeln, für welche die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist und die folglich inklusive MwSt verbucht worden sind (nur seltene Anwendung).
Nicht anzugeben sind die Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereiches der MwSt liegen. Zu erwähnen sind unter anderem: Schadensersatzleistungen (Art. 15), Bereitstellung von Personal, Ankäufe mit Einphasenbesteuerung (z.B. Bücher, Reisen), Umsätze mit fehlender territorialer Voraussetzung (weil Ort der Leistung im Ausland, Art. 7 MwStG)), Umsätze mit fehlender subjektiver Voraussetzung (Art. 4 und 5 MwStG) oder fehlender sachlicher Voraussetzung (Art. 2 und 3 MwStG).
Abschließend sei nochmals auf die einleitenden Überlegungen dieses Beitrages verwiesen: Die Verwaltungsstrafen für Ungenauigkeiten sind nur gering und im Verhältnis zum etwaigen Mehraufwand zu verkraften; innerhalb eines Monats können etwaige Korrekturen straffrei vorgenommen werden. Ein klärendes Rundschreiben ist zwar angekündigt worden, bei Redaktionsschluss lag es aber noch nicht vor.
Überlege Deine Pläne, Beratungen führen zum Erfolg.
(Salomon Sprüche 20,18)