IRAP - Senkung und Befreiung für Freiberufler
Der Hebesatz für die Irap wird von 4,25 auf 3,9 Prozent herabgesetzt. Wenn man auch die von der Südtiroler Landesregierung verfügte Verminderung um 1 Punkt berücksichtigt, beträgt ab 2008 der Irap-Satz 2,9 Prozent, unter der Bedingung dass keine Landesbeiträge in Anspruch genommen werden; sonst beträgt der IRAP-Hebesatz 3,4 Prozent.
Bedeutsam sind bei Kapitalgesellschaften die Berechnung der Bemessungsgrundlage allein auf der Grundlage von der GuV-Rechnung und die völlige Loslösung von der Mehr-Weniger-Rechnung und den Einschränkungen seitens der Einkommensteuern. Die Personalkosten bleiben weiterhin nicht abzugsfähig (wohl aber die entsprechenden Sozialabgaben); die Zinsen bei den Leasingraten sind nun nach der wirtschaftlichen Berechnung herauszurechnen. Die Gemeindeimmobiliensteuer ist künftig nicht mehr abzugsfähig. Auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind verschiedene Vereinfachungen vorgesehen, auch wenn hier die Berechnung nach Maßgabe der Daten aus der Steuererklärung erfolgt.
Die Steuererklärung wird künftig aus der vereinheitlichten Erklärung Unico herausgelöst und als eigenständige Erklärung bei der Region oder der zuständigen Provinz eingereicht.
Das höchstgerichtliche Urteil Nr. 3678 vom 8.2.2007 sieht vor, dass die Wertschöpfungssteuer (IRAP) von Freiberuflern, die "über keine eigene organisatorische Struktur zur Ausübung Ihrer freiberuflichlichen Tätigkeit verfügen" nicht geschuldet ist. Wie und ob die bereits bezahlte Wertschöpfungssteuer zurückerstattet wird, ist von der Einnahmenagentur noch nicht bekannt gegeben worden.